Mindestmaße und Schonzeiten

Uns erreichen immer wieder Nachfragen zu den Mindestmaßen und Schonzeiten.

Die Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen des Fischereigesetzes M-V und der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in Binnenbewässern (BiFVO M-V). Zusätzlich  gelten in allen Verbands- und Vereinsgewässern die ergänzenden Regelungen der Gewässerverordnung des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V..
Nachfolgend sind alle Informationen zusammengefasst.

Prinzipiell gilt:
Während der Schonzeit gefangene Fische und / oder untermassige Fische sind schonend vom Fanggerät zu lösen und in das Fanggewässer unverzüglich zurück zusetzten. Eine Aneignung ist grundsätzlich untersagt.

Uns erreichen immer wieder Nachfragen zu den Mindestmaßen und Schonzeiten.

Die Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen des Fischereigesetzes M-V und der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in Binnenbewässern (BiFVO M-V). Zusätzlich  gelten in allen Verbands- und Vereinsgewässern die ergänzenden Regelungen der Gewässerverordnung des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V..
Nachfolgend sind alle Informationen zusammengefasst.

Prinzipiell gilt:
Während der Schonzeit gefangene Fische und / oder untermassige Fische sind schonend vom Fanggerät zu lösen und in das Fanggewässer unverzüglich zurück zusetzten. Eine Aneignung ist grundsätzlich untersagt.

Uns erreichen immer wieder Nachfragen zu den Mindestmaßen und Schonzeiten.

Die Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen des Fischereigesetzes M-V und der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in Binnenbewässern (BiFVO M-V). Zusätzlich  gelten in allen Verbands- und Vereinsgewässern die ergänzenden Regelungen der Gewässerverordnung des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V..
Nachfolgend sind alle Informationen zusammengefasst.

Prinzipiell gilt:
Während der Schonzeit gefangene Fische und / oder untermassige Fische sind schonend vom Fanggerät zu lösen und in das Fanggewässer unverzüglich zurück zusetzten. Eine Aneignung ist grundsätzlich untersagt.